wesen der regionalen Gliede- rungen zu beaufsichtigen und zu koordinieren, 8. die Wirtschaftspläne der regiona- len Gliederungen zu genehmigen, 9. nach Anhörung der Landeskon- trollkommission einen exter- nen Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses zu beauftragen und diesen Jah- resabschluss einschließlich des Lageberichts und der Prüfung der Geschäftsführung zu ver- abschieden, 10. gemeinsam mit der Landesge- schäftsführung die Vertretung und Repräsentation gegenüber Parlament, Regierung, Behör- den, Institutionen, Verbänden, Vereinigungen und Gesellschaf- ten sowie gegenüber der Öffent- lichkeit wahrzunehmen, 11. die Mitglieder der Vorstände der regionalen Gliederungen zu be- stätigen, 12. die Entlastung der nach §30 BGB als besonderer Vertreter des Vereins berufenen Personen. (3) Der Landesvorstand überträgt der Landesgeschäftsführung, die er als besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen hat, die in § 15 Abs. 1 – 3 aufgeführten Geschäftsbereiche. Das Nähere über die Zusammenar- beit zwischen Landesvorstand und Landesgeschäftsführung regelt die Geschäftsordnung. 18 (4) Die Mitglieder des Landesvor- standes haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen der regionalen Gliederungen im Lan- desverband beratend teilzuneh- men. Der Landesvorstand hat das Recht, aus wichtigem Grund die Einberufung einer außerordent- lichen Mitgliederversammlung zu verlangen. Kommt die Gliederung diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so kann er sie selbst einberufen. (5) Die Sitzungen finden grundsätzlich monatlich statt. Sie werden vom Landesvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, von einem Stellver- treter, einberufen. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter, entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Form der Sitzung, die als Präsenz- veranstaltung, als Video- oder Tele- fonkonferenz oder in gemischter Form abgehalten werden kann. (6) Der Landesvorstand besteht aus: 1. dem Landesvorsitzenden, 2. zwei stellvertretenden Landes- vorsitzenden, 3. dem Vorsitzenden der Arbeiter- Samariter-Jugend Rheinland- Pfalz, 4. bis zu fünf weiteren Vorstands- mitgliedern. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Lan- desverband durch den Landes- vorsitzenden und einen stellver-